HinweisgeberInnenschutzgesetz

                                                                                                                                                                                                                                  Wien, August 2023 


Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Geschäftspartner!

Wir möchten Sie über das HinweisgeberInnenschutzgesetz und die Möglichkeiten der internen Hinweisgebung („Whistleblowing“) informieren. Wir haben dazu die wesentlichen Fragen und Antworten kurz und bündig für Sie zusammengefasst. Die Einrichtung einer entsprechenden internen Meldestelle erfolgt aufgrund von gesetzlichen Vorgaben in Form des Hinweisgeberschutzgesetztes (HSchG).


Was ist Whistleblowing?


Unter Whistleblowing ist – ganz allgemein – die Meldung von schweren Missständen oder verbotenen Handlungen im Wirkungsbereich eines Unternehmens zu verstehen. Whistleblower („Hinweisgeber“) sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über diese Missstände erlangt haben und diese Informationen weitergeben.


Welche Verstöße können nach dem Hinweisgeber-System gemeldet werden?


Gegenstand des Hinweisgeber-Systems sind nur Meldungen über Verstöße, die ausschließlich im HSchG geregelt sind. Nachfolgend sind jene Bereiche angeführt, die im speziellen unser Unternehmen betrifft:

  • Produktsicherheit und -konformität
  • Umweltschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen


Haben Sie Hinweise auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten in diesen Bereichen, sollte die Meldung dann erfolgen, wenn ein begründeter Verdacht besteht und Sie nach bestem Wissen und im guten Glauben handeln.

Bitte beachten Sie, dass andere Bereiche nicht über das Hinweisgeber-System gemeldet werden können und der Hinweisgeber bei einer Meldung nicht den Schutz eines „Whistleblowers“ nach der EU-Richtlinie und dem HSchG hat.

Nicht nach dem Hinweisgeber-System gemeldet werden können beispielsweise Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, „normales“ Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder der Geschäftsleitung oder strafbares Verhalten außerhalb der ausdrücklich erfassten Bereiche. Wenn Sie uns derartige Umstände mitteilen wollen, können Sie sich weiterhin an Ihren Ansprechpartner bei uns wenden.


Wer wird durch das Hinweisgeber-System geschützt?


Vom HSchG sind Personen erfasst, die aufgrund ihrer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zu uns Informationen über Rechtsverletzungen zu einem erfassten Bereich erlangt haben. Diese Personen sind etwa Arbeitnehmer, Stellenbewerber, Praktikanten, selbstständige Personen, arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer sowie Personen im Umfeld eines Hinweisgebers, die den Hinweisgeber unterstützen oder als Opfer indirekter Vergeltungsmaßnahmen in Betracht kommen. Zu diesem Personenkreis zählen Personen wie Betriebsräte und sonstige Arbeitnehmervertreter und Arbeitskollegen und Verwandte des Hinweisgebers. Unbeteiligte Dritte unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des HSchG.

Es müssen einige Voraussetzungen vorliegen, damit der Hinweisgeber Anspruch auf Befassung der internen und der externen Stellen hat und ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises einen Anspruch auf den spezifischen Rechtsschutz genießt. Diese Voraussetzungen sind:

  • Der Hinweisgeber ist subjektiv von der Richtigkeit der Information und der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt und kann als nicht rechtskundiger Mensch annehmen, dass das HSchG zur Anwendung kommt.
  • Die Information stellt einen Sachverhalt fest, der, wenn er tatsächlich vorliegt, nach allgemeiner Erfahrung und mit durchschnittlichem Allgemeinwissen den Verdacht einer Rechtsverletzung nahelegt.
  • Der Hinweisgeber kann bei ungefährer Kenntnis der Vorschriften des HSchG annehmen, dass er zu den Personen gehört, die in den persönlichen Geltungsbereich fallen, und dass die vermutete Rechtsverletzung in einen erfassten Bereich fällt.



Wie wird der Hinweisgeber geschützt?


Dem Meldenden wird von uns strengste Vertraulichkeit sowie Schutz der Identität der an der Hinweisgebung beteiligten oder von ihm betroffenen Personen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten zugesichert. Über den Kreis der unmittelbar mit einem Hinweis befassten Personen hinaus wird die Identität nur dann offengelegt, wenn dies im Rahmen behördlicher Untersuchungen, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und auf eine Gefährdung der Person des Hinweisgebers verhältnismäßig ist.

Jede Form von Sanktionen aufgrund einer Meldung nach dem HSchG gegen den Hinweisgeber ist untersagt. Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam. Solche Maßnahmen wären insbesondere:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen,
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit.



Wie wird die beschuldigte Person geschützt?


Die interne Stelle führt die Ermittlungen aufgrund substanzieller Meldungen unter Einhaltung größtmöglicher Vertraulichkeit in einem möglichst kleinen Personenkreis durch. Der Beschuldigte wird nach Einlangen einer Meldung und Aufnahme interner Erhebungen über die Existenz und den Inhalt der Meldung schriftlich informiert.

Der Beschuldigte hat grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme, Stellungnahme und gegebenenfalls Richtigstellung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Meldung. Besteht begründete Gefahr, dass im Falle der Benachrichtigung des Beschuldigten die Sachlage nicht ausreichend ermittelt werden kann, wird er erst nach Abschluss der Untersuchungen informiert. Eine Information an den Beschuldigten unterbleibt zwecks Wahrung des Betriebsfriedens auch dann, wenn bereits im Eingangsstadium entschieden wurde, eine Meldung mangels Substanz nicht weiterzuverfolgen oder eine Meldung abzulehnen, weil sie nicht im Einklang mit den angeführten Meldearten oder nicht den erfassten Bereichen des HSchG steht.


Wie können Meldungen nach dem internen Hinweisgeber-System erfolgen?


Sie können die Meldung ausschließlich schriftlich erstatten. Da Hinweise verpflichtend beantwortet werden müssen (siehe tieferstehend), bitten wir um Verständnis, dass wir anonyme Meldungen nicht nach dem HSchG weiterbehandeln können.

Die Meldungen sind über den Postweg an folgende Adresse zu senden:

Mag. Harald Zeller, Hildebrandgasse 15/2, 1180 Wien.

Der Brief sollte nicht eingeschrieben oder in einer vergleichbaren Form versendet werden. Der Briefkasten wird mindestens einmal in der Woche durch die interne Stelle entleert.

Die Meldung wird von unserer internen Stelle entgegengenommen. Die interne Stelle besteht aus

Herrn Mag. Harald Zeller, Herrn Jürgen Süss und Frau Stefanie Stadler, BSc

Die Mitarbeiter der internen Stelle sind bei der Entgegennahme, Behandlung und inhaltlichen Erledigung von Hinweisen keinen Weisungen unterworfen und können vollkommen unparteilich und unvoreingenommen vorgehen. Die interne Stelle wird die Hinweise auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen und kann entsprechende Veranlassungen und Folgemaßnahmen treffen.

Die interne Stelle bestätigt Ihnen als Hinweisgeber schriftlich den Eingang der Meldung an die von Ihnen genannte Postanschrift. Es werden im Anschluss die Ermittlungen eingeleitet und mit größtmöglicher Vertraulichkeit in möglichst kleinem Personenkreis geführt. Sie erhalten als Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu Ihrem Hinweis.

Es besteht für Hinweisgeber auch die Möglichkeit, sich an eine externe Stelle zu wenden. Wir möchten Sie natürlich dazu ermutigen, die Beschwerde bevorzugt an die interne Stelle zu richten. Für externe Hinweise ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) als einheitliche Stelle zuständig. Sie finden nähere Informationen unter www.bak.gv.at.

 

Freundliche Grüße,

Ernst Gmeiner

(Geschäftsführung)

 

 

 

 

Anmerkung

Link zum HSchG